Mieterhöhung bei preisfreiem (freifinanziertem) Wohnraum

 

Zur Erklärung: Preisfreier oder auch freifinanzierter Wohnraum ist dann gegeben, wenn die Wohnungen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, sind nach der Mietrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 ff. BGB) geregelt. Die Regelungen stehen nicht zur Disposition der Mietparteien.

Folgende Fälle sind hinsichtlich der Mieterhöhung zu unterscheiden:

1. Nicht möglich ist dem Vermieter eine Änderungskündigung, d.h. die Möglichkeit das Mietverhältnis zu kündigen, um dem Mieter gleichzeitig ein Angebot zu machen, das Mietverhältnis künftig zu einem höheren Mietpreis fortzusetzen.

2. Möglichkeiten der Mieterhöhung

a) Änderungsvereinbarung

Mieter und Vermieter können vereinbaren, das der Mieter künftig (bei im übrigen unveränderten Mietverhältnis) einen höheren Mietzins zahlt. Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters an, ist künftig der höhere Mietzins zu zahlen. Andernfalls besteht das Mietverhältnis mit der bisherigen Mietzinsvereinbarung fort.

Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen richtet sich je nach Fallgestaltung nach dem Hautürwiderrufsgesetz, nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) sowie den Vorschriften über die arglistige Täuschung.

b) automatische Mieterhöhung

Der Mietzins kann sich auch ohne weiteres Zutun der Mietvertragsparteien ändern, wenn zwischen ihnen eine sog. antizipierte Änderungsvereinbarung getroffen wurde. Regelfall hierfür ist:

die Vereinbarung einer Staffelmiete.

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c) Mietzinsänderung durch einseitige Erklärung

Unter bestimmten Voraussetzungen, steht dem Vermieter ein einseitiges Recht zur Mieterhöhung zu. Dies trifft hauptsächlich in folgenden Fällen zu:

aa) bei Vereinbarung einer Indexmiete bzw. Mietanpassungsklausel, [mehr dazu]
bb) bei Mieterhöhung wegen Modernisierung
      - Erhöhungserklärung vor dem 01.09.2001 [mehr dazu]
      - Erhöhungserklärung nach dem 31.10.2001 [mehr dazu]
cc) bei Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
      - Erhöhungserklärung vor dem 01.09.2001 [mehr dazu]
      - Erhöhungserklärung nach dem 31.10.2001 [mehr dazu]
dd) Mieterhöhung wegen erhöhter Kapitalkosten 
        (nur bis zum 31.10.2001 möglich)
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d) Zustimmungsanspruch des Vermieters zur Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

aa) Erhöhungserklärung vor dem 01.09.2001

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bb) Erhöhungserklärung nach dem 31.10.2001

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