Abweichende Verjährung von Ansprüchen des Vermieters bzw. Mieters

Unterliegen Ansprüche nicht der 3jährigen Regelverjährung, beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit Beginn des folgenden Jahres. Dies gilt immer dann, wenn kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

1. Sechsmonatige Verjährungsfrist

Die Frage, welche Ansprüche in 6 Monaten verjähren, ist in § 548 BGB geregelt. Dazu gehören:

a) auf Seiten des Vermieters Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache 

b) auf Seiten des Mieters Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.

2. Einjährige Verjährungsfrist

In einem Jahr verjähren Ansprüche des Mieters einer Sozialwohnung auf Rückzahlung unwirksamer Einmalleistungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz und auf Rückerstattung verlorener Baukostenzuschüsse.

3. Vierjährige Verjährungsfrist

In vier Jahren verjähren Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung überhöhter Kostenmiete.

4. Dreißigjährige Verjährungsfrist

Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen Herausgabeansprüche aus dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten wie Nießbrauch oder Erbbaurecht. Außerdem betrifft die 30jährige Verjährungsfrist alle titulierten Ansprüche. Das sind jene, die bereits vor Gericht verhandelt wurden und für die ein Rechtstitel ausgestellt worden ist.

5. Abweichende Vereinbarungen

Abweichend von der alten Rechtslage (§ 225 BGB alte Fassung) sind nach § 202 BGB neue Fassung auch Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung zulässig.

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