Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden

 

Für Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind, gelten die bis zum 31.08.2001 geltenden Bestimmungen weiter:

Zum einen sind das § 564c BGB alt in Verbindung mit dem Kündigungsschutz des § 564b BGB alt; zum anderen gilt § 556a-c BGB alt (Sozialklausel).

Ausführungen dazu finden Sie unter dem Thema "Kündigung".

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