Auslegung des Mietvertrages

 

Besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten, bleibt immer noch die Frage, welche Betriebskosten im einzelnen auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Insoweit wird von der Rechtsprechung danach unterscheiden ob sich der Mietvertrag auf eine Sozialwohnung erstreckt oder auf eine freifinanzierte Wohnung.

1. Der Mieter einer Sozialwohnung muss nur insoweit Betriebskosten zahlen, als dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Das bedeutet, dass die umzulegenden Posten im Mietvertrag im einzelnen aufgeführt sein müssen (OLG Oldenburg GE 97, 1007).

2. Bei freifinanzierten Wohnungen reicht es dagegen nach Ansicht des OLG Hamm (30 RE-Miet 3/97) aus, wenn im Vertrag die Klausel steht: "Neben der Miete ... sind die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 zu zahlen." Das Gericht meint: Der Mieter könne nachfragen, wenn er nicht versteht, was er unterschreibt.

3. Bei freifinanzierten Wohnungen sind häufig unklare Klauseln anzutreffen, hinsichtlich derer die Rechtsprechung entschieden hat, wie diese auszulegen sind:

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