Alkohol im Straßenverkehr: ab 1,1 Promille oder
ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen

 

Wegen der Gefährlichkeit einer Alkoholfahrt trifft Sie jetzt die ganze Härte des Gesetzes: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe müssen Sie mit Sicherheit mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Daneben füllt sich Ihr Punktekonto in Flensburg. Siehe hierzu die tabellarische Übersicht am Ende dieser Seite. 

1. Im wesentlichen sind zwei Paragrafen des Strafgesetzbuches von Bedeutung. Die eine Vorschrift (§ 316) bestraft wegen ihrer Gefährlichkeit die Trunkenheitsfahrt als solche. Bestraft wird die abstrakte Gefährdung, d.h. es muss noch nichts passiert sein.

Tritt während der Fahrt eine Gefährdung für Menschen oder Sachen hinzu, wird der Fahrer nach einer strengeren Vorschrift (§ 315 c) bestraft. Bestraft wird die konkrete Gefährdung. 

Den Wortlaut der Vorschriften finden Sie unter "Gesetzestexte". 

2. Die Gefahr, dass Sie sich strafbar gemacht haben, besteht bereits ab 0,3 Promille, wenn Sie Fahrfehler begehen oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen (starkes Wanken oder Lallen) zeigen. Für diese relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille und alkoholtypische Ausfallerscheinungen) gilt: Je niedriger der Blutalkoholwert ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen für ein auf Fahrunsicherheit hindeutendes Verhalten vorliegen. 

3. Daneben gibt es noch den Vollrausch (§ 323 a StGB). Der ist hier nicht mit abgehandelt (wer so betrunken ist, kann auch das Internet nicht mehr bedienen), liegt aber spätestens bei 3 Promille BAK vor. Bestraft wird dann nicht die Trunkenheitsfahrt als solche, sondern der Rausch.

4. Tabellarische Übersicht zu alkoholbedingten Straftaten im Straßenverkehr:

Verstoß Verbot Sanktionen

 Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille


(= absolute Fahruntüchtigkeit)

...ohne Gefährdung § 316 StGB - Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte
...mit Gefährdung § 315 c StGB - Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte
...mit Sach- oder Personenschaden § 315 c StGB zusätzlich:
Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter
Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen


(= relative Fahruntüchtigkeit)

...ohne Gefährdung § 316 StGB - Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte
...mit Gefährdung § 315 c StGB - Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz; bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte
...mit Sach- oder Personenschaden § 315 c StGB zusätzlich:
Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter

Unten angestellt sehen Sie, was Sie als Ersttäter erwartet. Die Strafe kann niedriger, sie kann aber auch höher ausfallen. 

Im Falle einer Alkoholfahrt erwartet Sie als sonst gesetzestreuen Bürger (Richtwerte):

Tat Geldstrafe in Tagessätzen * / Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis  Punkte
§ 316 StGB  40-60 je nach Alkoholisierung  6-12 Monate 7
§ 315 c StGB 60-100/je nach Folge auch Freiheitsstrafe (mit/ohne Bewährung) Entzug über längere Zeit
* Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am täglichen Einkommen des Täters. Ein mittelloser Langzeitstudent hat einen geringeren Tagessatz als ein Konzernmanager zu erwarten.

5. Neben der strafrechtlichen Seite haben Sie bei einem Unfall mit Schadensersatzansprüchen Dritter und Regressansprüchen ihrer Versicherung zu rechnen.

nach oben    |    vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten, www.internetratgeber-recht.de