Verkehrsicherheit des Fahrzeugs im Übrigen

 

 

  laufende Nr. Verstoß Regelsatz/EUR Punkte
VVwV BKatV
  66 - Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrsicher verstaut oder gegen Herabfallen oder vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert 10
  67 - Fahrzeug geführt, dass zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 20
  68 - Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 25
  69.1+2 - Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass... 10
...seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
...das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit  des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 25
  70 - ...Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Dinge aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten 10
  116 -  Kraftfahrzeug oder Zug in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, über dessen Umriss hervorragten 20
  117 -  Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt 5
  118 -

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen 

25
  119 - Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen 25
  122 -

Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen

15
  123 - Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen 20
  124 -

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material...  

15
...einen Kraftomnibus in Betreib genommen

...ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen

5
  125 -

Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material angeordnet oder zugelassen...

25
...eines Kraftomnibusses
...eines anderen Kraftfahrzeugs
  128 -

Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen

25
  129 -

Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht 

5
  131 - Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20
  132 - Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt 10
  135 -

Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen

5
  - 46

Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet

50 / 1
  - 47 Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 40 / 1
  - 51

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl ...

 

50 / 3

...der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war 

...das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

 

75 / 3

...die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

75 / 3
  - 54a Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 50
  - 54b Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 75
  - 57

Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen

50
  - 62

Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen und Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 

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