| Straßenverkehrsgesetz (StVG) -
Auszug -
Straf- und Ordnungsvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44
des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist,
oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß
jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht
hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung
in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines
Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung
in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug,
auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis
entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des
Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder
obwohl eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 des Strafgesetzbuches
gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daß
jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen
des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25
dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a
Abs.1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen
einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für
die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist,
mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher
Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit
einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder
zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger
angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst
in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger
Gebrauch machen, von denen sie wissen, daß die Kennzeichnung in der in Absatz 1
Nr.1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt
worden ist.
§ 22a [Mißbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behör
de herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach § 6b Abs.2
vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertreibt oder ausgibt, oder
3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als amtlich
zu gelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß
ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein der Echtheit
hervorgerufen wird, oder
4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder
in den Verkehr bringt.
(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich
eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Fahrzeugeile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich
vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, können eingezogen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit
die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden
ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt,
1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
2. obwohl er mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
3. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig
begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1
Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. Die
Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr.2 mit einer Geldbuße
bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Handelt der Betroffene im Falle des Absatzes 1 Nr.2
fahrlässig, so beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche
Mark. Die Ordnungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem mit zwei Punkten
bewertet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann
ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für
die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 auch in
Verbindung mit Abs. 2 eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel
auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte
nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch,
wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu
beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein
Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung
ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht abweichend von Abs. 2 Satz 1, daß das Fahrverbot erst
wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten
seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander in der
Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen
Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein
beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Abs. 2
Satz 4 oder des Abs. 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht
vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs.2
bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910
und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das
Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die
Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die
Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozeßordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es
kann jedoch angeordnet werden, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil
unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach
Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren
angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe
eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Falle ist
die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach
Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist
nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung
oder im Anschluß an deren Verkündung zu belehren.
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder
Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat,
nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine
Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des
Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er
hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird
abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen
Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die
das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die
Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und
der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs.2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der
Staatsanwaltschaft gelten auch §50 Abs.2 und § 52 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht
anfechtbar.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr
begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung
weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach
sechs Monate.
Das Bundesministerium für Verkehr erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 (Bußgeldkatalog). Die Vorschriften bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erteilung einer
Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten
Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst
gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, ollen die Verwaltungsvorschriften näher
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung
erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch
bestimmt werden, in welchen Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll.
Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten
ausgeschlossen werden, die ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich
gefährden können oder auf ein grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses
Verhalten zurückzuführen sind. Die Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen
erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz besonderer Umstände eine Verwarnung
ausreichend ist.
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