Straftaten im Straßenverkehr:
Nötigung (§ 240 StGB)

 

I.  Die Straftat:

Wegen Nötigung macht sich strafbar, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung dazu zwingen will, etwas zu tun oder zu unterlassen.

Das Auto eignet sich hervorragend dazu, als Mittel der Gewalt oder Drohung eingesetzt zu werden. 

So kann sich ein Autofahrer strafbar machen, der einen anderen auf der Autobahn ausbremst oder durch seine absichtliche Bummeltour auf der linken Fahrspur andere nicht überholen lässt.

Genauso macht sich strafbar, wer mit Lichthupe, gesetztem Blinker und dichtes Auffahren versucht, sich den Weg zu bahnen. Derjenige kann sich obendrein nach § 315 c StGB strafbar machen, weil er den Straßenverkehr durch falsches Überholen gefährdet.

Beliebte Experimentierfelder für Verkehrsrowdies sind auch Parklücken. Das langsame Zufahren auf eine Person, die eine Parklücke "freihält" ist dann verwerflich, wenn das Fahrzeug als Mittel dafür eingesetzt wird, die Person von der Fahrbahn zu befördern. Es gibt zwar auch Gerichtsentscheidungen, die sagen, dass das Vertreiben aus der Parklücke nicht verwerflich und daher keine Nötigung sei. Das ist aber nur in Ausnahmefällen denkbar. Von einen ausprobieren kann daher nur abgeraten werden.

II.  Die Strafe:

Bestraft wird die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Geahndet wird bei Ersttätern in aller Regel mit Geldstrafe. Rechnen können Sie bei einer Nötigung ohne Folgen mit einer Strafe von 30 bis 60 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager. Je nach Schwere der Tat kann zur Geldstrafe ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis hinzutreten.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten, www.internetratgeber-recht.de