Straftaten im Straßenverkehr:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Merkmal: Entfernen

 

Ein Entfernen liegt immer dann vor, wenn es zu einer Ortsveränderung vom Unfallort weg kommt, welches die erforderlichen Feststellungen zugunsten der Unfallbeteiligten beeinträchtigt.

Der Unfallverursacher soll für die Unfallbeteiligten am Ort des Geschehens zur Verfügung stehen.

Wer mit Wissen der Unfallbeteiligten zum Streckentelefon oder in eine Gaststätte eilt, um Hilfe zu holen, entfernt sich nicht vom Unfallort. Derjenige tut es aber, wenn er sich sich entschließt, von dort nicht mehr zurück zu kommen. 

Wer ohne Wissen der Beteiligten davongeht, um Hilfe zu holen, entfernt sich zwar, tut dies aber in berechtigter Weise. Natürlich muss er die notwendigen Feststellungen danach trotzdem ermöglichen.

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