| Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung |
§ 242. Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls. (1) In besonders
schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum
oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem
falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude
oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der
religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für
die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen
Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall
oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder
halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im
Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer
Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub
oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung
einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht
zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in
der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden.
§ 244a. Schwerer Bandendiebstahl. (1) Mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 245. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 246. Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 247. Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 248. (weggefallen)
§ 248a. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 248b. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. (1) Wer ein
Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch
nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an
Bahngleise gebunden sind.
§ 267. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht
oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die
Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
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