| Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis |
§ 44. Fahrverbot. (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für
die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in
der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine
Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und
internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein
von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot
vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen
Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) Wird jemand wegen einer
rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf
es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den
Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer
deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. (1)
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die
Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu
erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird
nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck
der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den
letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden
ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a
der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die
Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate
nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die
Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,
soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre
vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre
drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz
2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 69b. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis. (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer
deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung
der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung
erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der
Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder
Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen
und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen
vermerkt.
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