| Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Straßenverkehrsdelikte und Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung |
§ 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. (1) Wer
die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs. (1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel oder
b. infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a. die Vorfahrt nicht beachtet,
b. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder
entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d. Schienenbahnen im Straßenverkehr. Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
§ 316. Trunkenheit im Verkehr. (1) Wer im Verkehr (§§ 315
bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe
bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
§ 323a. Vollrausch. (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch
versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen
nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch
begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323c. Unterlassene Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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