| Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
§ 142. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. (1)
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom
Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt
ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand
bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die
Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt
der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe
gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen
ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und
den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt
nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49
Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb
des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur
Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur
Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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