| Straßenverkehrsgesetz
Fahrerlaubnis und Zulassung |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde
(Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise
gebunden zu sein.
§ 2 [Fahrerlaubnis und Führerschein]
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine
amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu
erteilen, wenn der Bewerber
1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. EG Nr. L237 S.1) im Inland hat, das erforderliche Mindestalter
erreicht hat,
2. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz
und den auf ihm beruhenden Strafgesetzbuch Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
4. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer
theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
5. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und
6. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz
anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die
Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen
und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern,
wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlaß
zur Annahme besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2
ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und g kann für die
Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur
Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die
Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können
dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen
von Kraftomnibussen gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht
erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen
Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder
geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so
erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder
unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet
ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von
Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs,
gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und
energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in
der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung
einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die
Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung
eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h
mitzuteilen und nachzuweisen
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen,
Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort
der Geburt, Anschrift und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
Nr.1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller
eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische
Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein
besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger,
geeignet und befähigt ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische
Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte
aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den
Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere
entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen
Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei
der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes
verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung
oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde
anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes
oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und
Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung
oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu
vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im
Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den
Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu
löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere
Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der
rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des
Antrages durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1
Nr.2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin
enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der
Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei können durch
ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen
erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der
Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur
Dienstfahrzeuge geführt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische
Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die
ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre
Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1
Nr.1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
registrieren zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs.1 und 2 Nr.1
mitzuteilen.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf
nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel
hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen
lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung
der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der
Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die
betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die
Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung
zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer
verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der
Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2
Abs.2 Satz 1 Nr.6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder
amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs.5 prüfen, müssen darüber hinaus einer
Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang
und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit
nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe k näher bestimmt.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13
Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen
diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden
Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur
Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen
Straßen führt, muß dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes
begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes
der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer
keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf
Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber
einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben.
Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen.
Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach
§ 94 der Strafprozeßordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a
der Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die
Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet
vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie
verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen
Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer
innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine
rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3
in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit
zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb
von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen,
wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine
weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der
in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1
bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt
§ 4 Abs.9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die
Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 angeordnet
worden ist.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren
Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt
unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung
eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit
Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits
Anlaß zu der Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für
erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der
Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen
hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1. nach § 3 oder nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3
dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen
wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs.7, weil einer Anordnung
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an
einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller
nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen
entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 entzogen worden,
darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der
Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2
nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die
Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der
neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des
Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 4 Satz 2
sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und
Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung
an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewußtere
Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll
zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die
Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt
werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz
sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die
unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr
teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen
Seminarleitern durchgeführt.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber
einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs.15
entsprechend.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs.2, 4 und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt
zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die
Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen. § 2 Abs.7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde
abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf
Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein
Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde
den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die
Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem
Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der
Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit
nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die
Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung
des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt
wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,
soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der
Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das
Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die
polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1
Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem
Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen,
bestimmt werden.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen
Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat
die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich
die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer
Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.
1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe
finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Teilnahme an
einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte
Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch
nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 oder an
einem besonderen Aufbauseminar nach Abs. 8 Satz 4 oder § 2b Abs.
2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem
Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in
Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im
Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und
nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind
durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die
Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die
Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuches) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser
Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die
Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene nicht an einem angeordneten
Aufbauseminar (Abs. 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern
einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:
1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat
die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu
unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an
einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8
anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb
der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so
ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde
den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber
zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die
Fahrerlaubnis entzogen wird.
3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde
hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1
bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die
Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten
an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor,
so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei
einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der
Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen
Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte
abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr.2 an
einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an
einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem
Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist
jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein
Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18
Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3
Satz 1 Nr.1 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß
die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Abs. 3 hat das
Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Abs. 3
und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem
Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren
Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1
und nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung
an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer
Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen
und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die
Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von
Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis
nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer
Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hierfür
amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der
Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr
und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu
entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines
Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der
Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel
aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung
ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene
erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der
Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt
werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. persönliche Zuverlässigkeit,
2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der
Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt
werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet
der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der
Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Abs. 7 Satz 1 entzogen
worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht
nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an
einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller
nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Abs. 10 wird die
Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
erteilt.
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