| Straßenverkehrsgesetz (StVG) -
Auszug -
Haftung |
§ 7 [Haftung des Halters]
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in
der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen
beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das
Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten
oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des
Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des
Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens
verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für
den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom
Halter überlassen worden ist.
§ 8
[Ausnahmentatbestände hinsichtlich der Ersatzpflicht]
(1) Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn der
Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren
Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder wenn der
Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
(2) (aufgehoben)
(1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beförderte Person getötet
oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeuges nach § 7 nur
dann, wenn es sich um entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung
handelt. Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beförderte Sache beschädigt worden,
so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7 nur, wenn eine durch das
Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beförderte Person die
Sache an sich trägt oder mit sich führt. Die Geschäftsmäßigkeit einer
Personenbeförderung im Sinne der Sätze 1 und 2 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts betrieben wird.
(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder
Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 7 zu leisten, darf weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Beschädigung einer
Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die
Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
§ 10
[Umfang des Schadensersatzes bei Tötung]
(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz
der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten,
den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist
dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung, sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis
zu einem Kapitalbetrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu
einem Rentenbetrag von jährlich dreißigtausend Deutsche Mark;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen
durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten
Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt sieben hundertfünfzigtausend
Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von fünfundvierzigtausend
Deutsche Mark; diese Beschränkung gilt jedoch in den Fällen des § 8a
Abs.1 Satz 1 nicht für den ersatzpflichtigen Halter des
Kraftfahrzeugs;
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis
mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von
einhunderttausend Deutsche Mark.
4. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund
desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in
Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten Höchstbeträge, so
verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem
ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der
nach § 10 Abs.2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die
Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs.2 bis 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur
Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so
kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse
des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen
Voraussetzung kanner eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit
verlangen.
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht
und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das
gleiche gilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden
ist, von der Haftpflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende
Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein
Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs.1 ist auch der Führer
des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8
bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines
Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so finden auf diese
Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen
beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die
Vorschriften des § 17 entsprechende Anwendung.
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