1. Der Arbeitnehmer kann - sozusagen kampflos - die Änderungskündigung annehmen. Dann werden die neuen Vertragsbedingungen mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Dies empfiehlt sich jedoch nur, wenn die betriebliche Situation dem Arbeitgeber ganz offensichtlich keine andere Wahl lässt.
2. Der Arbeitnehmer kann die geänderten
Vertragsbedingungen unter Vorbehalt annehmen und trotzdem eine
gerichtliche Überprüfung einleiten ("Änderungsschutzklage"). Dazu
muss er lediglich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er die
"geänderten Vertragsbedingungen vorbehaltlich einer anderweitigen
gerichtlichen Entscheidung" annimmt und Klage erhebt. Die Klage muss
innerhalb der 3-Wochen-Frist bei Gericht eingegangen sein.
Der Überprüfungsmaßstab bei einer Änderungsschutzklage ist allerdings nicht
ganz so streng, wie der einer normalen Kündigungsschutzklage. Das Gericht
überprüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung und, ob die neuen
Arbeitsbedingungen einem billigen (also gerechten) Ausgleich der beiderseitigen
Interessen entsprechen.
3. Letztlich bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Änderungsangebot abzulehnen und innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Da das Gericht allerdings bei der Überprüfung der Kündigung den bereits genannten nicht so strengen Maßstab anlegt, ist die Wahrscheinlichkeit, das die Klage abgewiesen wird höher, als bei einer "normalen" Kündigungsschutzklage. Wird die Klage abgewiesen, ist das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet. Es ist deshalb in der Regel empfehlenswert, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis auch bei Klageabweisung fortgeführt, nur eben zu den geänderten Bedingungen.
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