Änderungskündigung: Soziale Rechtfertigung und soziale Auswahl

1. Änderungskündigung: Soziale Rechtfertigung

Auch die ordentliche Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Änderung muss durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt sein.

Steht fest, dass ein Grund für die Änderungskündigung besteht, ist weiterhin zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

2. Änderungskündigung: Soziale Auswahl

Auch bei der Änderungskündigung gelten die Grundsätze der sozialen Auswahl hinsichtlich der zu kündigenden Arbeitnehmer; allerdings wegen der besonderen Zielsetzung dieser Kündigungsart nur in modifizierter Form.

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