Änderungskündigung: Gründe für die Unzulässigkeit

1. Gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats, einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist eine ordentliche Änderungskündigung gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz unzulässig.

2. Soll gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ergehen, bedarf diese gemäß § 15 Schwerbehindertengesetz der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

3. Gegenüber einer schwangeren Frau und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Änderungskündigung unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bzw. Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise ist gemäß § 9 Mutterschutzgesetz mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht die Kündigung zulässig.

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