Betriebsbedingte Kündigung:

Wer wird bei der sozialen Auswahl berücksichtigt?

1. Arbeitnehmer, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, werden in die soziale Auswahl nicht einbezogen. Sie haben also keinen besonderen Kündigungsschutz.

2. In die soziale Auswahl werden des weitern nicht einbezogen

3. Das Gesetz ermöglicht seit dem 01.01.2004 eine weitere Ausnahme bestimmter Personen von der Sozialauswahl. In die Sozialauswahl sind danach solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung aus zwei Gründen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt:

4. Für den Fall der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen findet sich seit dem 01.01.2004 eine weitere Ausnahmeregelung im Gesetz: Liegt ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor und sind die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich festgelegt, so kann diese Vereinbarung durch die Gerichte nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

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