Betriebsbedingte Kündigung:

Unternehmerische Entscheidung und deren Nachprüfung

1. Die unternehmerische Entscheidung

Inhalt der unternehmerischen Entscheidung ist das unternehmerische Konzept zur Angleichung des Personalbedarfs an die neue Situation hinsichtlich des Arbeitsbedarfs.

a) Zum einen kann sie auf außerbetrieblichen Umständen beruhen. In diesem Fall will der Arbeitgeber die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer der Arbeitsmenge anpassen, die sich aus dem verringerten Auftragsbestand bzw. Umsatz ergibt.

b) Zum anderen kann die unternehmerische Entscheidung aus innerbetrieblichen Umständen erfolgen.

2. Gerichtliche Nachprüfung der unternehmerischen Entscheidung

Gegenstand der Überprüfung des Arbeitsgerichts ist nicht, ob die unternehmerische Entscheidung aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig und zweckmäßig ist. Insbesondere überprüft es nicht, ob die durch die Kündigung zu erwartenden Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sich für den betreffenden Arbeitnehmer ergeben.

a) Bei der Kündigung wegen außerbetrieblicher Gründe prüft das Gericht, ob die Umstände, an die der Unternehmer seine Entscheidung gebunden hat, tatsächlich vorgelegen haben.

b) Bei der Kündigung wegen innerbetrieblicher Gründe prüft das Arbeitsgericht, ob eine solche Entscheidung vom Arbeitgeber tatsächlich getroffen wurde und ob in deren Folge eine Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist.

c) In beiden Fällen überprüft das Gericht, ob die unternehmerische Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig und willkürlich ist.

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