Der Arbeitgeber hat auch dann, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis vorliegt und es an einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fehlt, eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zwischen seinem Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und dem Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, vorzunehmen.
Die Interessenabwägung wird allerdings nur in besonderen Fällen zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn etwa die Kündigung für den Arbeitnehmer eine besondere Härte darstellen würde.
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