Betriebsbedingte Kündigung:

Maßgebende Kriterien bei der sozialen Auswahl

Die Kriterien für die bei einer betriebsbedingten Kündigung notwendige Sozialauswahl waren bis zum 01.01.2004 eher offen. Große Bedeutung hatten bisher etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltspflichten, ggf. auch Einkünfte des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners, Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt.

Diese Kriterien wurden zum 01.01.2004 per Gesetz auf vier reduziert:

Damit sind die bisherigen Unsicherheiten beseitigt, die daraus resultierten, dass im Einzelfall möglicherweise auch noch andere Kriterien Berücksichtigung finden mussten.

Das Gesetz ermöglicht nun die Ausnahme bestimmter Personen von der Sozialauswahl. In die Sozialauswahl sind danach solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung aus zwei Gründen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt:

Für den Fall der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen findet sich eine weitere Ausnahmeregelung im Gesetz: Liegt ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor und sind die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich festgelegt, so kann diese Vereinbarung durch die Gerichte nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

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