Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob anstelle der Kündigung auch ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Auch bei der betriebsbedingten Kündigung gilt nämlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dieser Grundsatz ist nur gewahrt, wenn
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