Betriebsbedingte Kündigung:

Möglichkeit der Weiterbeschäftigung

1. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Es besteht aber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes oder darauf, dass der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz freikündigt. "Frei" sind Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits frei sind oder bei denen bereits im Zeitpunkt der Kündigung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei sein werden. Die Überbrückung des Zeitraumes bis zu Freiwerden des Arbeitsplatzes muss dem Arbeitgeber allerdings zumutbar sein.

2. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn für den Arbeitnehmer nach einer solchen Maßnahme ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht und diese Maßnahmen für den Arbeitgeber zumutbar sind. Wann die letztgenannte Voraussetzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind insoweit die finanzielle Leistungsfähigkeit und der erforderliche organisatorische Aufwand des Arbeitgebers.

Das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss der Arbeitgeber beweisen. Allerdings ist die Beweislast abgestuft. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer darlegen muss, wie er sich eine andere Beschäftigung vorstellt; er muss dazu allerdings keinen konkreten freien Arbeitsplatz aufzeigen. Ist der Arbeitnehmer dazu in der Lage, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass eine die vorgeschlagene Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

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