1. Hat die Versagung der Arbeitserlaubnis Bestands- bzw. Rechtskraft erlangt, ist die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt. Begründung: Damit steht der Beschäftigung des Arbeitnehmers ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen dessen Folge die dauernde Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung ist.
2. Wurde über die Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entscheiden, ist maßgebend, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung der Erlaubnis in absehbarer Zeit rechnen konnte. Des weitern ist entscheidend, ob der Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen offengehalten werden konnte.
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