Personenbedingte Kündigung:
Außerbetriebliche Tatsachen

Außerbetriebliche Tatsachen können nur dann für eine personenbedingte Kündigung von Bedeutung sein, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Bekleidet ein Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung und verschuldet sich privat hoch, ohne dazu gezwungen zu sein und wird er deswegen für voraussichtlich geraume Zeit in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, ist er aber - je nach Einzelfall - für seinen Arbeitsplatz möglicherweise persönlich nicht geeignet.

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