1.
Hat die Versagung der Berufsausübungserlaubnis Bestands- bzw. Rechtskraft
erlangt, ist eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial
gerechtfertigt.
Begründung: Der Beschäftigung des Arbeitnehmers steht ein dauerndes Beschäftigungsverbot
entgegen, dass zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer die geschuldete
Arbeitsleistung dauerhaft nicht erbringen kann.
2. Wurde über die Berufsausübungserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, ist maßgebend, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung der Erlaubnis in absehbarer Zeit rechnen konnte. Des weiteren ist entscheidend, ob der Arbeitsplatz nicht ohne erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen offengehalten werden konnte.
3. Beispiele:
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