Personenbedingte Kündigung:

Erforderlichkeit einer Interessenabwägung

Ergibt die Prognose eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers aufgrund mangelnder Eignung des Arbeitnehmers und fehlt ein milderes Mittel, ist zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers abzuwägen.

Ergibt die Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Störung des Arbeitsverhältnisses noch hinnehmen muss, ist die Kündigung unzulässig. Ist die Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers dagegen nicht zumutbar, ist die Kündigung zulässig.

Zugunsten des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen:

Zuungunsten des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen,

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