Ergibt die Prognose eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers aufgrund mangelnder Eignung des Arbeitnehmers und fehlt ein milderes Mittel, ist zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers abzuwägen.
Ergibt die Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Störung des Arbeitsverhältnisses noch hinnehmen muss, ist die Kündigung unzulässig. Ist die Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers dagegen nicht zumutbar, ist die Kündigung zulässig.
Zugunsten des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen:
der ungestörte Verlauf des Arbeitsverhältnisses,
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit,
sein Lebensalter,
seine sozialen Verhältnisse (z.B. Unterhaltspflichten, die Lage auf dem Arbeitsmarkt),
die
Tatsache, dass der Arbeitgeber von der fehlenden Eignung des Arbeitnehmers
bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit wusste.
Zuungunsten des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen,
wenn er den personenbedingten Kündigungsgrund schuldhaft verursacht hat,
wenn
er dauerhaft außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
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