Eine personenbedingte Kündigung ist allein durch Sicherheitsbedenken des Arbeitgebers nicht sozial gerechtfertigt. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers beeinträchtigt oder beeinträchtigen wird.
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