Eine personenbedingte Kündigung ist unter vier Voraussetzungen gerechtfertigt:
1. Der Arbeitnehmer darf aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sein, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (sog. Prognose der fehlenden Eignung).
2. Die persönlichen Umstände müssen in Zukunft zu konkreten betrieblichen Störungen führen.
3. Ein milderes Mittel als das der Kündigung darf nicht vorhanden sein. Zu nennen ist hier insbesondere, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen darf.
4. Eine Interessenabwägung muss ergeben, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers, dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
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