Personenbedingte Kündigung:

Wehrdienst des Arbeitnehmers

1. Für deutsche Arbeitnehmer ist die ordentlichen Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes verboten, § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz.

2. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in Deutschland beschäftigt sind, findet das Arbeitsplatzschutzgesetz nach Artikel 7 der Verordnung des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls Anwendung.

3. Andere ausländische Arbeitnehmer, die keinem EU-Staat angehören, werden durch das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht geschützt, auch nicht entsprechend. Kann der Arbeitnehmer eines solchen Staates wegen seines Wehrdienstes seine Arbeitsleistung für eine längere Zeit nicht erbringen, kann der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis kündigen. Voraussetzung ist, dass keine zumutbaren Überbrückungsmaßnahmen möglich sind.

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