Kann der Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz, auf dem die Eignungsmängel nicht oder nur unbedeutend zum Tragen kommen, weiterbeschäftigt werden, stellt dies ein milderes Mittel im Verhältnis zur Kündigung dar.
"Frei" sind alle Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.
Ist
kein Arbeitsplatz frei, ist
der Arbeitgeber zwar weder gezwungen noch berechtigt, einen besetzten
Arbeitsplatz zu kündigen, um den eigentlich zu kündigenden Arbeitnehmer darauf
zu setzen. Jedenfalls in Krankheitsfällen darf der Arbeitgeber aber nicht nur
feststellen, dass keine freien Arbeitsplätze vorhanden sind. Vielmehr muss er,
soweit dies sein Weisungsrecht zulässt, ggf. den Personaleinsatz
umorganisieren, um einen geeigneten Arbeitsplatz freizumachen. Auf diese Weise hält
er sich innerhalb der vertraglichen Abreden gegenüber dem bisherigen Inhaber
des Arbeitsplatzes und greift nicht in dessen Rechte ein.
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