Außerbetriebliches Fehlverhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird.
Das ist insbesondere der Fall, wenn
Handelt es sich bei dem außerbetrieblichen Fehlverhalten um Straftaten, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann in Betracht, wenn mit der Straftat zugleich gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt wird.
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