Seit 1.1.2008 legt das Gesetz (§ 1612a BGB) einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt. Der Mindestunterhalt darf in keinem Fall unterschritten werden.
Die Gerichte berechnen den Unterhalt meist nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt seit 1.1.2008 für ganz Deutschland, die frühere Berliner Tabelle wird nicht mehr verwendet. Eine unterschiedliche Unterhaltshöhe für Kinder in den alten und neuen Bundesländern gibt es nicht mehr. Der Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurde bei der Erstellung der neuen Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Die Tabelle ist nicht verbindlich, sondern enthält Richtwerte. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei drei Unterhaltsberechtigten aus - ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten werden in der Praxis je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten Tabellensprünge nach oben bzw. unten durchgeführt. Der eigentliche Zahlbetrag des Unterhalts unterscheidet sich vom Unterhaltsbedarf laut Tabelle, weil dabei weitere Zahlen zu berücksichtigen sind z.B. wird oft das hälftige Kindergeld angerechnet(unten 2). Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2010 angepasst, da die Kinderfreibeträge und das Kindergeld zum Jahreswechsel 2009 / 2010 angehoben wurden.
1. Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2010)
Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen
in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
betrag (Anm. 6) |
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| 3. | |
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Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle - Auszüge
(zitiert nach: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/)
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Anm. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Anm. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Anm. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Anm. 9. In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
2. Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes
Die folgenden
Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges
Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 Euro,
für das dritte Kind 190 Euro, ab dem 4. Kind 215 Euro.
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