Düsseldorfer Tabelle 2011 - Berechnung des Unterhalts für ein Kind / Kinder

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Seit 1.1.2008 legt das Gesetz (§ 1612a BGB) einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt. Der Mindestunterhalt darf in keinem Fall unterschritten werden.

Die Gerichte berechnen den Unterhalt meist nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle (häufig auch Unterhaltstabelle genannt). Diese gilt seit 1.1.2008 für ganz Deutschland, die frühere Berliner Tabelle wird nicht mehr verwendet. Eine unterschiedliche Unterhaltshöhe für Kinder in den alten und neuen Bundesländern gibt es nicht mehr. Der Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurde bei der Erstellung der neuen Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Die Unterhaltstabelle ist nicht verbindlich, sondern enthält Richtwerte. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei drei Unterhaltsberechtigten aus - ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten werden in der Praxis je nach Anzahl der Berechtigten Tabellensprünge nach oben bzw. unten durchgeführt. Der eigentliche Zahlbetrag des Unterhalts unterscheidet sich vom Unterhaltsbedarf laut Tabelle, weil dabei weitere Zahlen zu berücksichtigen sind z.B. wird oft das hälftige Kindergeld angerechnet (unten 2). Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.11.2010 angepasst.

Hinweis: Die Übergangsregelungen für bestehende dynamische Titel über Kindesunterhalt an die neue Rechtslage werden in den amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle erläutert.

1. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011)

  Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/950
2. 1.501 - 1.900 333 383 448 513 105 1.050
3. 1.901 - 2.300 349 401 469 537 110 1.150
4. 2.301 - 2.700 365 419 490 562 115 1.250
5. 2.701 - 3.100 381 437 512 586 120 1.350
6. 3.101 - 3.500 406 466 546 625 128 1.450
7. 3.501 - 3.900 432 496 580 664 136 1.550
8. 3.901 - 4.300 457 525 614 703 144 1.650
9. 4.301 - 4.700 482 554 648 742 152 1.750
10. 4.701 - 5.100 508 583 682 781 160 1.850
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

2. Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes

Die folgenden Unterhaltstabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

1. bis 2. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
225
272
334
304
100
2.
1501 - 1900
241
291
356
329
105
3.
1901 - 2300
257
309
377
353
110
4.
2301 - 2700
273
327
398
378
115
5.
2701 - 3100
289
345
420
402
120
6.
3101 - 3500
314
374
454
441
128
7.
3501 - 3900
340
404
488
480
136
8.
3901 - 4300
365
433
522
519
144
9.
4301- 4700
390
462
556
558
152
10.
4701 - 5100
416
491
590
597
160

3. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
222
269
331
298
100
2.
1501 - 1900
238
288
353
323
105
3.
1901 - 2300
254
306
374
347
110
4.
2301 - 2700
270
324
395
372
115
5.
2701 - 3100
286
342
417
396
120
6.
3101 - 3500
311
371
451
435
128
7.
3501 - 3900
337
401
485
474
136
8.
3901 - 4300
362
430
519
513
144
9.
4301- 4700
387
459
553
552
152
10.
4701 - 5100
413
488
587
591
160

4. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
209,50
256,50
318,50
273
100
2.
1501 - 1900
225,50
275,50
340,50
298
105
3.
1901 - 2300
241,50
293,50
361,50
322
110
4.
2301 - 2700
257,50
311,50
382,50
347
115
5.
2701 - 3100
273,50
329,50
404,50
371
120
6.
3101 - 3500
298,50
358,50
438,50
410
128
7.
3501 - 3900
324,50
388,50
472,50
449
136
8.
3901 - 4300
349,50
417,50
506,50
488
144
9.
4301- 4700
374,50
446,50
540,50
527
152
10.
4701 - 5100
400,50
475,50
574,50
566
160

3. Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle

Am 01.09.2010 traten die geänderten Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen

1. Der Selbstbehalt für barunterhaltspflichtige Erwerbstätige, die Unterhalt für Kinder bis zum 21. Lebensjahr leisten, erhöht sich von 900,00 € auf 950,00 €.

2. Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich um 50,00 € auf 1.150,00 €.

3. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Elternteilen unehelicher Kinder erhöht sich auf 1.050,00 €.

4. Der Bedarfskontrollbetrag wird jeweils um 50,00 € angehoben.

5. Für Unterhaltspflichtige, die nicht erwerbstätig sind, ändert sich nichts.

6. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe hat sich nur für die Studierenden in Anpassung an den erhöhten BAföG-Höchstsatz eine Veränderung ergeben. Der Gesamtunterhalt wird von monatlich 640,00 € auf 670,00 € angehoben. Alle anderen Unterhaltswerte sind im Vergleich zu 2010 gleichgeblieben.

Hinweis: Erwerbtätige Unterhaltspflichtige erfahren durch die Düsseldorfer Tabelle 2011 gegenüber der Tabelle 2010 eine Entlastung, da der Selbstbehalt um 50,00 € erhöht wurde und die einzelnen Unterhaltssätze nicht weiter angestiegen sind (mit Ausnahme einer Erhöhung für die Studierenden). Für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige ergeben sich jedoch keine Änderungen.

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