Düsseldorfer Tabelle 2010 - Unterhaltsberechnung für das gesamte Bundesgebiet

Seit 1.1.2008 legt das Gesetz (§ 1612a BGB) einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt. Der Mindestunterhalt darf in keinem Fall unterschritten werden.

Die Gerichte berechnen den Unterhalt meist nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt seit 1.1.2008 für ganz Deutschland, die frühere Berliner Tabelle wird nicht mehr verwendet. Eine unterschiedliche Unterhaltshöhe für Kinder in den alten und neuen Bundesländern gibt es nicht mehr. Der Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurde bei der Erstellung der neuen Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Die Tabelle ist nicht verbindlich, sondern enthält Richtwerte. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei drei Unterhaltsberechtigten aus - ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten werden in der Praxis je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten Tabellensprünge nach oben bzw. unten durchgeführt. Der eigentliche Zahlbetrag des Unterhalts unterscheidet sich vom Unterhaltsbedarf laut Tabelle, weil dabei weitere Zahlen zu berücksichtigen sind z.B. wird oft das hälftige Kindergeld angerechnet(unten 2). Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2010 angepasst, da die Kinderfreibeträge und das Kindergeld zum Jahreswechsel 2009 / 2010 angehoben wurden.

1. Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2010)

 
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz
Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
 
 
0 - 5
6 - 11
12 - 17
ab 18
 
 
Alle Beträge in Euro
1.
bis 1.500
317
364
426
488
100
770/900
2.
1.501 - 1.900
333
383
448
513
105
1.000
3.
1.901 - 2.300
349
401
469
537
110
1.100
4.
2.301 - 2.700
365
419
490
561
115
1.200
5.
2.701 - 3.100
381
437
512
587
120
1.300
6.
3.101 - 3.500
406
466
546
626
128
1.400
7.
3.501 - 3.900
432
496
580
664
136
1.500
8.
3.901 - 4.300
457
525
614
703
144
1.600
9.
4.301 - 4.700
482
554
648
742
152
1.700
10.
4.701 - 5.100
508
583
682
781
160
1.800
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle - Auszüge
(zitiert nach: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/)

...
Anm. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens -  mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Anm. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

Anm. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Anm. 9. In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

2. Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, ab dem 4. Kind 215 Euro.

1. bis 2. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
225
272
334
304
100
2.
1501 - 1900
241
291
356
329
105
3.
1901 - 2300
257
309
377
353
110
4.
2301 - 2700
273
327
398
377
115
5.
2701 - 3100
289
345
420
403
120
6.
3101 - 3500
314
374
454
442
128
7.
3501 - 3900
340
404
488
480
136
8.
3901 - 4300
365
433
522
519
144
9.
4301- 4700
390
462
556
558
152
10.
4701 - 5100
416
491
590
597
160

3. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
222
269
331
298
100
2.
1501 - 1900
238
288
353
323
105
3.
1901 - 2300
254
306
374
347
110
4.
2301 - 2700
270
324
395
371
115
5.
2701 - 3100
286
342
417
397
120
6.
3101 - 3500
311
371
451
436
128
7.
3501 - 3900
337
401
485
474
136
8.
3901 - 4300
362
430
519
513
144
9.
4301- 4700
387
459
553
552
152
10.
4701 - 5100
413
488
587
591
160

4. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1500
209,50
256,50
318,50
273
100
2.
1501 - 1900
225,50
275,50
340,50
298
105
3.
1901 - 2300
241,50
293,50
361,50
322
110
4.
2301 - 2700
257,50
311,50
382,50
346
115
5.
2701 - 3100
273,50
329,50
404,50
372
120
6.
3101 - 3500
298,50
358,50
438,50
411
128
7.
3501 - 3900
324,50
388,50
472,50
449
136
8.
3901 - 4300
349,50
417,50
506,50
488
144
9.
4301- 4700
374,50
446,50
540,50
527
152
10.
4701 - 5100
400,50
475,50
574,50
566
160

 

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